Unterstütze uns mit Deiner Spende!

Wir wollen und werden in diesem Jahr gemeinsam an vielen Orten Wahlkampf führen. Wir kämpfen um jede Stimme. Viele Genossinnen und Genossen werden sich unter hohem persönlichen Krafteinsatz in die Wahlkämpfe einbringen. Wahlkämpfe kosten aber auch Geld. Die Linke ist die einzige der im Bundestag vertretenen Parteien, die keine Großspenden von Konzernen, Banken, Versicherungen und Lobbyisten erhält. Das macht uns unabhängig vom Einfluss Dritter. Wir sind nicht käuflich.

Spendenkonto

Politische Arbeit kostet Geld. Infomaterial muss erstellt und gedruckt werden. Webseiten wie diese werden und gepflegt. Das Zusammentreffen mit Bürgerinnen und Bürgern auf den vielfältigsten Veranstaltungen muss organisiert und bezahlt werden. Wenn auch Du willst, dass Die Linke noch mehr tun kann, unterstütze uns mit Deiner Spende. Einmal oder regelmäßig. Zum Beispiel durch Überweisung auf unser Konto:

Die Linke Kreisverband Oberspreewald-Lausitz
Kreditinstitut: Sparkasse Niederlausitz
IBAN: DE23 1805 5000 3010 0112 10
BIC: WELADED1OSL

Stichwort: Spende, Vorname, Name, Adresse

Bitte gib unbedingt Deinen Namen und Adresse an, da es das Parteiengesetz verbietet, anonyme Spenden anzunehmen.

Spenden von gemeinsamen Konten (Ehepartner) müssen einer konkreten Person zugeordnet werden, oder es wird erklärt, dass die Spende zu gleichen Teilen beiden zugeordnet werden soll.

Auf Wunsch stellen wir gern eine Spendenbescheinigung aus.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- Euro jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50 Prozent des zugewendeten Betrages, d. h. max. 825,- Euro bzw. 1.650,- Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro bzw. 3.300,- Euro nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.